Allgemeine Ausführungen
GZ 2011/11/0140, 30.09.2011
Der Bf macht geltend, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung rechtswidrig gewesen sei, weil er vom 25. Juli bis 31. August 2008 im Ausland auf Urlaub gewesen sei und er den Bescheid erst am 5. September 2008 erhalten habe. Die belangte Behörde hätte daher Zweifel an der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides haben müssen, sie habe sich jedoch mit dem Vorbringen des Bf über die Bescheidzustellung in keiner Weise auseinandergesetzt und diese auch nicht gewürdigt. Bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die am 9. September 2008 erhobene Berufung rechtzeitig gewesen sei.
VwGH: Die belangte Behörde, die davon ausging, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Hinterlegung rechtswirksam und der Beginn der Abholfrist am 29. Juli 2008 gewesen seien, hat verkannt, dass zwar nach dem zweiten und dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, dass jedoch nach § 17 Abs 3 vierter Satz leg cit diese Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Für die Beantwortung der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG als rechtswirksam zugestellt gilt oder nicht, ist somit maßgebend, ob sich eine relevante Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle iSd § 17 Abs 3 vierter Satz leg cit ergibt.
Der Bf hat in der Berufung geltend gemacht, dass er bereits vom 25. Juli 2008 an bis zum 31. August 2008 im Ausland auf Urlaub gewesen, der Bescheid jedoch nur bis "18.8.2008 hinterlegt" gewesen sei. Der Bf hat somit ein konkretes Vorbringen zu seiner Ortsabwesenheit, sowohl was Beginn und Ende als auch was den Grund anlangt, erstattet, welches geeignet war, die Ermittlungspflicht der Behörde bzw deren Verpflichtung, den Bf zur Beibringung von Bescheinigungsmitteln aufzufordern, auszulösen.
Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Sie hat durch die Formulierung, eine "Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung" sei nicht bescheinigt, zu erkennen gegeben, dass sie die Regelung des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG unbeachtet gelassen hat.
Der Bf zeigt auch die Relevanz des der belangten Behörde in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage unterlaufenen Verfahrensfehlers auf, hat er doch (mit der Beschwerde) eine Kopie seines Passes vorgelegt, in welcher sich jeweils eine Stampiglie von "T.C. Edirne" (Türkei) über "giri?" entsprechend "Einreise" vom 26. Juli 2008 und "C?k??" entsprechend "Ausreise" vom 30. August 2008 finden.