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Verfahrensrecht

VwGH: Qualifikation einer Erledigung als Bescheid gem § 58 AVG

Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen

09. 11. 2011
Gesetze: §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Erledigung

GZ 2011/05/0134, 11.10.2011

VwGH: Nach der hg Rsp kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. In jedem Fall aber, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

Wie sich aus dem sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalt der mit "Kostenvorauszahlungsauftrag" überschriebenen Erledigung vom 29. Oktober 2010 ergibt, hat die BH damit den bf Parteien gestützt auf § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung von näher bezifferten Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen. Angesichts dieser Formulierung des "Kostenvorauszahlungsauftrags" besteht kein Zweifel, dass die BH damit einen normativen Abspruch getroffen und dabei die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, zumal diese Erledigung nach der unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid auch eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufweist. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein Bescheid vor.

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