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Verfahrensrecht

OGH: § 503 Z 3 ZPO – zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit besteht ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits

08. 11. 2011
Gesetze: § 503 ZPO
Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit

GZ 8 Ob 87/11v, 29.09.2011

OGH: Eine Aktenwidrigkeit besteht ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits. Demnach liegt eine Aktenwidrigkeit ua dann nicht vor, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild von einer - in diesem Punkt nicht übernommenen - Parteienaussage oder von einem Parteienvorbringen abweicht.

Die Feststellung, dass die Einigung über die Zahlungspflicht des Beklagten aus Anlass der Verlassenschaftsabhandlung getroffen worden sei, basiert auf der Aussage des Klägers. Diese Frage betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vor dem OGH nicht mehr bekämpft werden kann. Wenn die Vorinstanzen den genauen Termin der in Frage kommenden Abhandlung dem Verlassenschaftsakt entnehmen, ist darin gerade keine Aktenwidrigkeit gelegen.

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