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Wirtschaftsrecht

OGH: Syndikatswidrige Stimmabgabe bei der Generalversammlung

Da ein Syndikatsvertrag die Gesellschaft nicht bindet, ist eine syndikatswidrige Stimmabgabe bei der Generalversammlung wirksam; auch eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses wegen syndikatswidriger Stimmabgabe scheidet aus, sofern sich die Bindung nicht darauf beschränkt, die - auch für den Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren

08. 11. 2011
Gesetze: § 39 GmbHG, § 34 GmbHG, § 41 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Syndikatsvertrag, Generalversammlung, syndikatswidrige Stimmabgabe, Anfechtung

GZ 6 Ob 202/10i, 13.10.2011

OGH: Unter „Syndikatsverträgen“ werden im Regelfall rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens zwischen den Gesellschaftern verstanden. Vertragsgegenstand des Syndikatsvertrags ist die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Er ist eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisationsstruktur einzugreifen. Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen allerdings häufig - so auch im Anlassfall - über die Stimmbindung hinaus. Nach überwiegender Rsp und einem Teil der Lehre binden Stimmbindungsverträge, weil sie nicht zum Bestandteil der (formgerechten, publiken und vom Firmenbuchrichter geprüften) Satzung gemacht worden sind, nur die Beteiligten, nicht die Gesellschaft. Das hat grundsätzlich auch für andere, bloß schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern zu gelten, die nicht unmittelbar als „Stimmbindungsvertrag“ zu qualifizieren sind (3 Ob 72/09y, in der - unter Verweis auf Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 39 Rz 21 mwN - gewichtige Bedenken dagegen geäußert werden, bloß schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern „Drittwirkung“ gegenüber der Gesellschaft zuzuerkennen). Da ein Syndikatsvertrag die Gesellschaft nicht bindet, ist eine syndikatswidrige Stimmabgabe bei der Generalversammlung wirksam. Auch eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses wegen syndikatswidriger Stimmabgabe scheidet aus, sofern sich die Bindung nicht darauf beschränkt, die - auch für den Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren. Davon abweichend hat der OGH in der Entscheidung 2 Ob 46/97x ausgesprochen, es erscheine in einigen Fällen sachgerecht, dass ein Gesellschafterbeschluss, der gegen einen zwischen allen abgeschlossenen („omnilateralen“) Stimmbindungsvertrag verstößt, angefochten werden kann. Dieser „Durchgriff“ lasse sich aber nicht auf prozessökonomische Überlegungen stützen, sondern nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet sei, weil in einer solchen Gesellschaft aufgrund der geringen Zahl und der in der Person jedes einzelnen Gesellschafters gelegenen Bedeutung der Gesellschafter für die Gesellschaft selbst, diese nicht losgelöst von ihren Gesellschaftern betrachtet werden könne.

Eine Stellungnahme zu der genannten, im Schrifttum kontrovers behandelten Entscheidung insbesondere unter dem Aspekt, dass die Berücksichtigung einer schuldrechtlichen Vereinbarung unter Gesellschaftern als Anfechtungsgrund jedenfalls nach dem Wortlaut des § 41 Abs 1 GmbHG nicht in Betracht kommen dürfte, erfordert die Entscheidung im Anlassfall nicht, liegt doch ein von allen Gesellschaftern geschlossener Syndikatsvertrag nicht vor. Dass die übrigen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zur Kenntnis nahmen, dass es komplexe Rechte und Pflichten zwischen Kläger und Nebenintervenienten gibt, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags geregelt sind, macht diese Gesellschafter nicht zu Beteiligten der schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den beiden anderen Gesellschaftern, geschweige denn den Syndikatsvertrag zu einem mittelbaren Satzungsinhalt. Das Stimmgewicht kann nur satzungsmäßig gestaltet werden, ein Verstoß gegen Abstimmungsregeln im Syndikat kann daher keinen Anfechtungsgrund bilden.

Der Kläger hat nicht konkret behauptet, dass der Nebenintervenient verpflichtet gewesen wäre, seinen Geschäftsanteil dem Kläger vor einer Einigung über den Kaufpreis rückzuübertragen. Insofern kann die Teilnahme an den Abstimmungen mit dem satzungsmäßigen, nicht stückelbaren Stimmgewicht seines Geschäftsanteils nicht rechtsmissbräuchlich sein oder einen Verstoß gegen die Treupflicht eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft bilden. Dass die gefassten Beschlüsse inhaltlich einen Rechtsmissbrauch darstellen oder treuwidrig sind, macht der Kläger nicht geltend. Wenn das Erstgericht das Abstimmungsverhalten des Nebenintervenienten deshalb für rechtsmissbräuchlich hält, weil die Förderung dessen eigener Interessen im Vordergrund stünden, so vermag dies nicht zu überzeugen. Ein korrekter Jahresabschluss ist im Interesse aller Gesellschafter. Dass die vom Nebenintervenienten zum Jahresabschluss gestellten Fragen und Einwendungen keinen sachlichen Grund gehabt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Argument des Erstgerichts ließe sich im Übrigen auch gegen den Kläger wenden, indem ihm vorgeworfen würde, mit seinem Vorgehen die Ermittlung eines möglichst geringen Kaufpreises für den Geschäftsanteil zu bezwecken.

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