Zur Ermittlung des Betrugsschadens ist vom Wertunterschied zwischen Leistung und nicht generell wirtschaftlich wertloser Gegenleistung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung auszugehen
GZ 14 Os 53/10s, 18.05.2010
OGH: Zur Ermittlung des Betrugsschadens ist vom Wertunterschied zwischen Leistung und nicht generell wirtschaftlich wertloser Gegenleistung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung auszugehen.