Während § 34 Abs 2 StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 EMRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung versprechen
GZ 11 Os 53/11w, 14.07.2011
K reklamiert mit seinem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Antrag nach § 363a StPO eine Verletzung von Art 6 EMRK, wobei er die überlange Verfahrensdauer von vier Jahren geltend macht. Als konkrete Verfahrensverzögerung wird die erst drei Jahre nach Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde vom Sachverhalt erfolgte Anklageerhebung bezeichnet.
OGH: Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 EMRK sinngemäß. So kann der OGH ua erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem genannten Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde.
Während § 34 Abs 2 StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 EMRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung versprechen. Gegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) im Bereich der Staatsanwaltschaft kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wird. Auf diesem Weg kann ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem Beschleunigungsgebot durch Maßnahmen, wie etwa einer gehörigen Fortführung, einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus § 107 Abs 4 StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (§ 106 Abs 4 StPO), den entsprechenden Rechtsschutz herzustellen. Demnach steht dem Erneuerungsantrag zufolge der Unterlassung einer derartigen Antragstellung (auch) die mangelnde Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 EMRK) entgegen.