(Auch) In Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben
GZ 5 Ob 46/11t, 14.09.2011
OGH: (Auch) In Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben. Zu den gem § 3 Abs 4 LiegTeilG von der Abschreibung und der Eröffnung einer neuen Einlage zu verständigenden Beteiligten gehören als Buchberechtigte iSd § 3 Abs 1 LiegTeilG jene Personen, für die dingliche Rechte an einem Grundbuchkörper bücherlich eingetragen sind. Ihnen steht gem § 32 Satz 1 LiegTeilG und § 122 GBG das Rekursrecht zu.