Die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt
GZ 1 Ob 157/11m, 29.09.2011
OGH: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt nach hA die fehlende regelmäßige Verwendung des aufgekündigten Objekts zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen. Liegt eine regelmäßige Verwendung des Objekts zu Wohnzwecken vor, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person nicht mehr zu prüfen.
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt.
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch ist in stRsp anerkannt, dass an diese Anforderungen naturgemäß bei einem Junggesellen ebenso wie bei einer alleinstehenden Frau kein allzu strenger Maßstab angelegt werden kann. Auch die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Dabei ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass die Beklagte die Wohnung, in der sich der Großteil ihrer persönlichen Gegenstände befindet, regelmäßig aufsucht, dort auch nächtigt und darin regelmäßig Gäste empfängt, sodass von einem bloßen „gelegentlichen Absteigquartier“ ebenso wenig die Rede sein kann wie davon, die Wohnung würde in keiner Hinsicht mehr einen Mittelpunkt der Interessen der Beklagten darstellen. Dass die Beklagte in der Wohnung auch ihrer Tätigkeit als Übersetzerin nachgeht, schadet in Anbetracht dieser Feststellungen nicht. Auf die Qualifikation der Beziehung der Beklagten als „einer Lebensgemeinschaft ähnlich“ kommt es hingegen nicht an, sodass auch die von der Klägerin als rechtserheblich erachtete Frage nach den Anforderungen an den Lebensschwerpunkt in einem solchen Fall dahingestellt bleiben kann.