Besondere Umstände können Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Besuchsberechtigte selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat, rechtfertigen
GZ 3 Ob 84/11s, 24.08.2011
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohls in Ausnahmefällen ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wofür nicht nur psychologische Aspekte bestimmend, sondern noch eine Reihe weiterer, va wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten seien, die eine Regelung praktikabel macht; zB bei weiten Entfernungen das Transportproblem und der mit den Fahrten verbundene Zeitaufwand und in diesem Zusammenhang auch finanzielle und berufliche Rücksichten. Auch in der Lehre ist anerkannt, dass besondere Umstände Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Besuchsberechtigte selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat, rechtfertigen können. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine davon abweichende Besuchsrechtsausübung gerechtfertigt erscheinen lassen ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Mutter bestreitet gar nicht das Vorliegen einer - in der Entfernung der Wohnorte von ca 700 km gelegene - besonderen Ausgangslage; sie erachtet es aber als unzumutbar, ihr ein aktives Tun iZm der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater abzuverlangen.
Zu betonen ist zunächst, dass die Mutter gar nicht verpflichtet wurde, den Minderjährigen zum Vater (in die Schweiz) zu bringen; vielmehr hat sie ihn (nur) zum ihrem Wohnort nahe gelegenen Flughafen zu bringen und von dort wieder abzuholen, und zwar pro Jahr an insgesamt sechs Tagen (Weihnachten, Semesterferien oder Ostern, Sommer), die überwiegend Samstage, den Palmsonntag und den Christtag betreffen; nur der 29. August und der 31. Dezember können auf einen Arbeitstag fallen. Die Einschätzung des Rekursgerichts, dies sei der Mutter zumutbar, sprengt den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht und erfordert deshalb keine Korrektur durch den OGH.
Der in erster Instanz - trotz ausdrücklicher Beantragung dieser Modalität durch den Vater und trotz in der Vergangenheit wiederholter, im Rechtsmittelweg nie beanstandeter, zum Teil sogar einvernehmlicher Regelungen in diesem Sinn - ohnehin unterbliebene Einwand der Mutter, sie müsse dafür eigene Urlaubstage (ganz oder teilweise) in Anspruch nehmen, kommt daher kein entscheidendes Gewicht zu, wurde aber vom Rekursgericht ohnehin bedacht. Gerade angesichts des - nach der Aktenlage - eher angespannten Klimas zwischen den Kindeseltern erscheint die Würdigung des Rekursgerichts, es entspreche dem vorrangigen Wohl des Kindes, ihm dadurch konfliktbereinigend und vertrauensbildend zu zeigen, dass die Mutter mit der Verbringung der Besuchszeiten des Kindes beim Vater einverstanden sei, keinesfalls unvertretbar.