Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die jeweils von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt
GZ 7 Ob 151/11y, 28.09.2011
OGH: Die Ausübung des die Vertragsaufhebung bewirkenden Gestaltungsrechts der Wandlung ist nach § 932 Abs 4 ABGB nur bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel iS dieser Gesetzesstelle vorliegt, ist nach stRsp eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragsparteien vorzunehmen; insbesondere ist dabei die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen.