Da widersprüchliche Ergebnisse einer früheren Grenzverhandlung keine im Verwaltungsverfahren tragfähigen Grundlagen für den Grenzverlauf darstellen, handelte es sich schon deshalb dabei um keine "Behelfe" iSd § 25 Abs 2 VermG
GZ 2011/06/0052, 08.06.2011
VwGH: Da auf Grund der Bindungswirkung des Berufungsbescheides vom 8. Jänner 2009 die Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 26. September 1989 keine taugliche Grundlage für eine Feststellung des Grenzverlaufes im Verwaltungsverfahren abgaben und in der neuerlichen Grenzverhandlung vom 19. Mai 2009 keine Einigung über einen Grenzverlauf (und auch keine unmissverständliche Aufklärung der Widersprüche) erfolgte, hatte das Vermessungsamt gem § 25 Abs 2 VermG vorzugehen. Da die widersprüchlichen Ergebnisse der ersten Grenzverhandlung keine im Verwaltungsverfahren tragfähigen Grundlagen für den Grenzverlauf darstellten, handelte es sich schon deshalb dabei um keine "Behelfe" iSd § 25 Abs 2 VermG, die für den Standpunkt des Bf sprächen. Ob in der ersten Grenzverhandlung eine verbindliche Einigung auf einen Grenzverlauf erfolgte, und wenn ja, auf welchen, war entgegen der Auffassung des Bf nicht durch eine Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren zu erheben, sondern bleibt dem iSd § 25 Abs 2 VermG einzuleitenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Es begründete daher keinen Verfahrensmangel, dass eine entsprechende Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren (etwa durch eine Einvernahme des Organes des Vermessungsamtes, das die erste Grenzverhandlung leitete, wie der Bf meint) unterblieb.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass der Auftrag iSd § 25 Abs 2 VermG, das entsprechende gerichtliche Verfahren anhängig zu machen, an den Bf ergangen ist.