Der ORF hat zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt; es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung; entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen
GZ 2011/03/0022, 17.03.2011
VwGH: Nach § 10 Abs 5 ORF-G hat die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
Gem § 10 Abs 6 leg cit ist die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
Nach der Rsp des VwGH hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen.
Auf der Grundlage dieser Rsp hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. März 2009 in der vorliegenden Rechtssache ausführlich dargelegt, dass die mitbeteiligte Partei - aus verfassungsrechtlicher Sicht - bei einer Gesamtbetrachtung der Programmgestaltung zum Thema einschließlich der in Beschwerde gezogenen Diskussionssendungen keinen Verstoß gegen die Gebote der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme zu verantworten hat. Diesem Ergebnis ist auch nach dem Prüfmaßstab des VwGH zuzustimmen, zumal sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte ergeben haben, die zu einer anderen Beurteilung des Beschwerdefalles führen könnten. Letztlich hat es die bf Partei unterlassen, vor dem VwGH darzutun, dass ihr (neben den in Rede stehenden Diskussionssendungen) im Programm der mitbeteiligten Partei insgesamt keine ausreichende Möglichkeit zur Darlegung ihres Standpunktes zum gegenständlichen Thema gegeben worden ist.