Aus § 21 GehG - auf den § 26 Abs 1 Z 1 RGV ua verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dh auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland
GZ 2010/12/0075, 27.09.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die RGV - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine auswärtige Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand zu ersetzen ist. Dabei wird bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Andererseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist.
Aus § 21 GehG - auf den § 26 Abs 1 Z 1 RGV ua verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dh auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt § 21g Abs 3 GehG, dass die Zulagen und Zuschüsse gem den §§ 21a bis 21f als Aufwandsentschädigung gelten, dh auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen.
Daraus folgt, dass auch ein Funktionszuschlag nach § 21a Z 2 GehG iVm § 26 RGV nur der Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Mehraufwandes dienen soll. § 2 Abs 3 letzter Satz Auslandsverwendungsverordnung (AVV) kann daher gesetzeskonform nur der Sinn beigemessen werden, dass ein Funktionszuschlag in anderen als den dort explizit aufgezählten Fällen einer Pauschalierung nur dann zustehen soll, wenn ein solcher tatsächlicher Mehraufwand nicht etwa schon durch andere in § 26 RGV aufgezählte Bestimmungen - beschwerdefallbezogen in § 21a Z 1 und 3 bis 6, § 21b und § 21c GehG - seine Abgeltung gefunden hat.
Ein solcher notwendiger Mehraufwand bzw eine solche besondere Verwendung iSd § 2 Abs 3 letzter Satz AVV, die einen notwendigen Mehraufwand verursacht hätte, der nicht schon in anderen in § 26 Abs 1 Z 1 RGV verwiesenen Bestimmungen seine Abdeckung gefunden hätte, wurde aber vom Bf nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar, nämlich, dass seine Verwendung bei Europol besondere Aufwendungen bedingt hätte, die noch nicht durch § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG ihre Abgeltung gefunden hätten. Denn der Hinweis auf die Aufgabenstellung des Bf bei Europol, sohin auf seine dortige dienstliche Verwendung, besagte noch nichts über einen aus dieser oder jener Verwendung notwendiger Weise entstandenen, nicht ohnehin schon anderweitig abgedeckten Mehraufwand.