Die Versagung einer gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen versagenden Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen
GZ 2010/12/0075, 27.09.2011
VwGH: Die Versagung einer gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten (vorliegend die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes gelegene Zustimmung nach § 21g Abs 3 dritter Satz GehG) allein macht einen versagenden Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Behörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den VwGH und es wäre der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind.
Daraus folgt, dass eine Berufung auf ein vom Bundeskanzleramt hinausgegebenes Rundschreiben betreffend die Bemessung des Funktionszuschlages alleine nicht eine gesetzlich gebotene Begründung der Bemessung eines solchen Funktionszuschlages, respektive der Versagung eines höheren Funktionszuschlages, herzustellen vermag.