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Sozialrecht

VwGH: Zumutbarkeit der Beschäftigung gem § 9 Abs 2 AlVG

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen

02. 11. 2011
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Beschäftigung, zumutbar, Bestreitung, Bescheid, Begründung, Vereitelung, Sanktion

GZ 2008/08/0109, 07.09.2011

VwGH: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gem § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen.

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