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Wirtschaftsrecht

VwGH: Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung bei vorwiegenden Interesse der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO

Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs 2 GewO kommt es nicht bloß darauf an, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind

02. 11. 2011
Gesetze: § 87 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Insolvenz, Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen, vorwiegendes Interesse der Gläubiger, Zahlungsvereinbarungen

GZ 2007/04/0036, 15.09.2011

Strittig ist, ob die belangte Behörde trotz Verwirklichung des Entziehungstatbestandes von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO hätte absehen müssen.

VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen.

Soweit die Beschwerde einwendet, der Ehegatte der Bf habe dieser verbindlich zugesagt, sie in Hinkunft finanziell zu unterstützen, sodass seine Einvernahme erforderlich gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es nicht bloß darauf ankommt, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen aller Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind.

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