Die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hängt im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt; die Wirksamkeit eines Kontrollsystems bestimmt sich nicht schon nach seiner Fehlerquote im Einzelfall
GZ 2010/04/0075, 28.09.2011
Der Bf bringt vor, er habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und die Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter zum Zweck der Einhaltung der maßgeblichen Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens durchgeführt. Die gegenständlichen Vorfälle seien jedoch nicht auf mangelnde Kontrollmaßnahmen oder mangelnde Beaufsichtigung der Mitarbeiter zurückzuführen, sondern hätten andere Ursachen.
VwGH: Der Bf bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Tat (Alkoholausschank an Jugendliche), meint aber, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dazu ist auf die stRsp des VwGH hinzuweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt.
In diesem Zusammenhang lag es beim Bf, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind.
Dazu hat der Bf vorgebracht, dass jeder Lokalbesucher kontrolliert werde und - wenn er jünger als 18 Jahre sei - ein entsprechendes Armband erhalte. Das Service-Personal sei "davon unterrichtet" und werfe in erster Linie das "Augenmerk auf dieses Band". Der Bf habe daher ein funktionierendes System eingerichtet.
Diesem Vorbringen kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Bf ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung in der Beschwerde, der Bf habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden des Bf darzutun. Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich aus der Beschwerde ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.
Das Vorbringen, die vom Bf schon im Verwaltungsverfahren behauptete "Quote" beweise ein gutes Kontrollsystem, weil von den Gästen lediglich zwei Personen, somit 0,5 %, auffällig gewesen seien, geht schon deshalb ins Leere, weil auch dem nicht zu entnehmen ist, welches konkrete Kontrollsystem eingerichtet worden sei und weil sich die Wirksamkeit eines Kontrollsystems nicht schon nach seiner Fehlerquote im Einzelfall bestimmt.