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Verfahrensrecht

VwGH: Härteklausel im Verwaltungsvollstreckungsrecht?

Dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt, dies ergibt sich auch nicht aus § 2 VVG

02. 11. 2011
Gesetze: § 2 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Schonungsprinzip, Härteklausel

GZ 2011/06/0144, 06.10.2011

VwGH: Dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt, dies ergibt sich auch nicht aus § 2 VVG. Aus dem im § 2 VVG verankerten Schonungsprinzip ist kein Rechtsanspruch abzuleiten, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (wie in der Beschwerde intendiert, entweder bis zu einer positiven Entscheidung des VfGH oder aber einen positiven Abschluss des Verfahrens zur Revision des Flächenwidmungsplanes) zu sistieren.

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