Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist objektiv zu verstehen; Formgebrechen oder Mängel eines Parteienantrages iSd § 13 Abs 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen
GZ 2009/10/0266, 26.09.2011
VwGH: Gem § 73 Abs 2 letzter Satz AVG ist ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, objektiv zu verstehen: Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der fristgerechten Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob in diesem Sinn ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen, wobei Formgebrechen oder Mängel eines Parteienantrages iSd § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen sind.