Die Unterlassung von Zahlungen eines Unterhaltsverpflichteten in Zeiten gerichtlicher Haft begründet in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, zumal es dem Verpflichteten nicht möglich ist, in dieser Zeit einem Erwerb nachzugehen, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt; dasselbe gilt für die erste Zeit nach der Entlassung, weil dem Unterhaltspflichtigen nach der Haftentlassung ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen ist
GZ 11 Os 30/10m, 23.03.2010
OGH: Die Unterlassung von Zahlungen eines Unterhaltsverpflichteten in Zeiten gerichtlicher Haft begründet in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, zumal es dem Verpflichteten nicht möglich ist, in dieser Zeit einem Erwerb nachzugehen, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt. Dasselbe gilt für die erste Zeit nach der Entlassung, weil dem Unterhaltspflichtigen nach der Haftentlassung ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen ist.