Ein Vorstellungswerber hat selbst zu ermitteln, auf welchem Wege die Vorstellung bei der Einbringungsbehörde eingebracht werden kann
GZ 2008/05/0156, 11.10.2011
VwGH: Ein Vorstellungswerber hat selbst zu ermitteln, auf welchem Wege die Vorstellung bei der Einbringungsbehörde eingebracht werden kann. In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Februar 2008 war zudem nicht davon die Rede, dass die in Rede stehende Vorstellung im Wege eines E-Mail übermittelt werden könnte.