Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist
GZ 10 Ob 58/11v, 30.08.2011
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass die Wirksamkeit von Parteihandlungen in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden darf, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. So ist etwa die Erhebung der Berufung für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags keine unzulässige, weil bedingte Prozesshandlung.
Es steht jeder Partei frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach- oder Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. Nimmt eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vor, so ist nach der Rsp grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall nimmt der Antragsteller in seinem Schreiben zwar keine ausdrückliche Reihung vor, bringt aber erkennbar zum Ausdruck, dass er vorerst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist anstrebt. Sein Antrag, „bzw das Verfahren zum Erstgericht zurückzugeben“ ist iVm der Überschrift „außerordentliche Revision“ im Verhältnis zum Wiedereinsetzungsantrag wohl als Eventualantrag in dem Sinn zu verstehen, dass der Antragsteller eine (aufhebende) Rechtsmittelentscheidung durch den OGH nur für den Fall anstrebt, dass sein Wiedereinsetzungsantrag (rechtskräftig) abgewiesen werden sollte.
Der Akt ist demnach dem Erstgericht zurückzustellen, das über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben wird.