Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht verbunden, trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen
GZ 9 ObA 105/11y, 29.08.2011
OGH: Nach stRsp stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen der gekündigten Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen Kündigungsgründe wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Klägerin hier nicht darzustellen.
Soweit sie sich auf die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers stützt ist sie darauf zu verweisen, dass der OGH diese im Wesentlichen in jenen Fällen angenommen hat, in denen eine Kündigung aus Rationalisierungsgründen erfolgte und zu prüfen war, ob dem Arbeitnehmer nicht statt des weggefallenen Arbeitsplatzes andere offene Stellen im Betrieb anzubieten waren.
Hier wurde aber für den OGH bindend festgestellt, dass die Klägerin trotz umfassender Ausbildung und ausreichender Berufserfahrung erhebliche Defizite in der tatsächlichen Leistungserbringung aufwies und va auch mangelndes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Einhaltung von Terminvorgaben zeigte, was sich in einer inhaltlich minderwertigen Qualität der Arbeit manifestierte. Inwieweit im Betrieb der Beklagten offene Arbeitsplätze vorhanden wären, in denen auch ohne entsprechendes Verantwortungsbewusstsein gearbeitet werden könnte, vermag die Klägerin schon im Ansatz nicht darzustellen, sodass unerörtert bleiben kann, ob auch insoweit eine soziale Gestaltungspflicht anzunehmen wäre.