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Strafrecht

OGH: Fixiermesser als Waffe iSd WaffG?

Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich „gewöhnliche“ Messer mit stumpfen Rücken, wie etwa Hirschfänger, Jagd-, Brot- oder Küchenmesser und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sog Fixiermesser), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen

01. 11. 2011
Gesetze: § 1 WaffG, § 12 WaffG, § 50 WaffG, § 143 StGB
Schlagworte: Waffenrecht, Waffe, Fixiermesser

GZ 15 Os 71/11x, 29.06.2011

OGH: Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstands als Waffe iSd WaffG nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstands spielt dabei keine Rolle.

„Waffen“ nach § 1 WaffG sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, (Z 1) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder (Z 2) bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Diesem technischen Waffenbegriff unterliegen neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, wie Säbel, Degen, Stilette, Dolche, Spring- und Fallmesser.

Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich „gewöhnliche“ Messer mit stumpfen Rücken, wie etwa Hirschfänger, Jagd-, Brot- oder Küchenmesser und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sog Fixiermesser), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen handelt es sich im gegebenen Fall um ein „Fixiermesser“. Besondere Eigenschaften des Messers, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstands hinausgehen - etwa eine im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildete Klinge - wurden in den Feststellungen nicht angeführt, weshalb keine Waffe iSd WaffG und damit kein dem § 50 Abs 1 Z 3 WaffG subsumierbarer Sachverhalt vorliegt.

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