Wenn die Urkunde der ungehinderten Verfügungsmacht des Berechtigten – sei es auch nur vorübergehend – entzogen wurde, ist die exakte Dauer des Gewahrsamsbruchs für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Bedeutung
GZ 15 Os 71/11x, 29.06.2011
OGH: Wenn die Urkunde der ungehinderten Verfügungsmacht des Berechtigten – sei es auch nur vorübergehend – entzogen wurde, ist die exakte Dauer des Gewahrsamsbruchs für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Bedeutung.