Das im § 26 StGB verwendete Wort „geboten" spricht die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an
GZ 13 Os 107/11a, 13.10.2011
OGH: Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die hinsichtlich des im Urteil nicht näher konkretisierten „sichergestellten Messers“ nicht beurteilt werden kann.