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Zivilrecht

OGH: Internationales Privatrecht – zu den Eingriffsnormen

Allgemeine Ausführungen

01. 11. 2011
Gesetze: § 1 IPRG, Art 7 EVÜ
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Eingriffsnormen

GZ 9 ObA 65/11s, 16.09.2011

OGH: Im Allgemeinen versteht man unter Eingriffsnormen meist zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur - das IPRG erfasst ja auch nur die privatrechtlichen Aspekte (§ 1 Abs 1) -, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangigen Ordnungsvorschriften gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen. Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sog Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staats an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Ob eine Norm internationalen Geltungswillen beansprucht, bestimmt der Staat, der eine solche Vorschrift erlässt.

Gerade im Arbeitsrecht finden sich viele privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Zwangsvorschriften - „Eingriffsnormen“ - die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staats an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Auch nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung können unabhängig vom Schuldstatut Eingriffsnormen im Wege einer „Sonderanknüpfung“ nach ihrem eigenen Anwendungswillen zum Tragen kommen. Die Entscheidungen dazu ergingen regelmäßig zur Anwendung von zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts.

Bei „fremden“ Eingriffsnormen ist jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des Art 7 EVÜ zu beachten, dass - nur - zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts - beides liegt hier nicht vor-, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, wenn sie nicht dem ordre public der lex fori (Österreich) widersprechen. Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung fremder Eingriffsnormen bei der Auffüllung von Generalklauseln im anzuwendenden Vertragsstatut in Betracht. Eine generelle Berücksichtigung von fremden Eingriffsnomen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, wird jedoch abgelehnt.

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