Zum Wesen des als Fruchtgenuss ausgestalteten Wohnrechts iSd § 521 Satz 3 ABGB gehört es, dass der Berechtigte die ihm überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf
GZ 1 Ob 112/11v, 01.09.2011
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft. Der Beklagte ist ihr Bruder. Beider Mutter steht nach dem zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Übergabsvertrag das Fruchtgenussrecht an der im ersten Stock des auf dieser Liegenschaft errichteten Hauses gelegenen Wohnung zu. Damit verbunden ist das Recht der Mitbenützung von Dachboden, Keller, Garage und Hausgarten. Eine nähere vertragliche Ausgestaltung dieses Rechts auf Mitbenützung ist nicht erfolgt. Eine Absprache zwischen der Klägerin als Eigentümerin und der Fruchtgenussberechtigten, wer welche Hälfte der auf der Liegenschaft errichteten Doppelgarage nutzen darf, steht nicht fest. In der Regel nützt die Klägerin die linke Seite der Doppelgarage, ihre Mutter stellt Gegenstände vielfach auf der rechten Seite der Garage unter, benützt aber auch die linke Seite. Die Mutter der Klägerin gestattete dem Beklagten die Nutzung der Garage.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Räumung der linken Hälfte der Doppelgarage von dessen Fahrnissen.
OGH: Es entspricht stRsp, dass der Eigentümer - solange ein sein Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist - nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen kann, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen (zulässiger) Zustimmung das Objekt benützen.
Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass deren Mutter ein Fruchtgenussrecht an der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung zukommt und mit dem Fruchtgenussrecht das Recht zur Mitbenützung der Garage verbunden ist. Zum Wesen des als Fruchtgenuss ausgestalteten Wohnrechts iSd § 521 Satz 3 ABGB gehört es, dass der Berechtigte die ihm überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf.
Das Gesetz zählt das Fruchtgenussrecht zu den persönlichen Dienstbarkeiten. Der Umfang des Rechts richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Auslegung des Umfangs einer Dienstbarkeit ist damit stets eine Frage des Einzelfalls.
Die Klägerin räumt in ihrer Revision unter Verweis auf die Feststellungen des Erstgerichts ein, dass die Garage (vorerst) nach Bedarf genutzt werden sollte und geht damit sichtlich selbst davon aus, dass die Fruchtgenussberechtigte weder nach dem Wortlaut des Vertrags noch nach dem Verständnis der Parteien bei Abschluss des Vertrags von der Nutzung der linken Seite der Garage ausgeschlossen sein sollte. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit aber nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.
Der Beklagte kann seine Befugnis zur Nutzung der Garage aus dem Recht der Fruchtgenussberechtigten ableiten. Wie in vergleichbaren Vorentscheidungen muss damit nicht mehr geprüft werden, ob er dem Räumungsbegehren auch dann erfolgreich entgegentreten könnte, wenn die ihm durch die Fruchtgenussberechtigte gestattete Nutzung der Garage eine Vertragsverletzung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Mutter der Streitteile darstellte. Das gilt umso mehr, als eine (konkludente) Benützungsvereinbarung der Klägerin mit der Fruchtgenussberechtigten aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden kann.