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Zivilrecht

OGH: Streitigkeiten zwischen Miteigentümern – Entscheidung im außerstreitigen Verfahren gem § 838a ABGB

Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an; Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart nichts zu tun, sondern sind nur (materielle) Voraussetzungen für die Begründetheit des Begehrens, die aber in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen ist

01. 11. 2011
Gesetze: §§ 825 ff ABGB
Schlagworte: Miteigentumsrecht, Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, Außerstreitverfahren, zulässige Verfahrensart, (materielle) Voraussetzungen, Begründetheit des Begehrens

GZ 5 Ob 40/11k, 25.08.2011

OGH: § 838a ABGB sieht vor, dass über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

„Bei Miteigentumsangelegenheiten wird in der Frage, ob ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist, bisher relativ unklar und wenig einsichtig differenziert. ... Es empfiehlt sich daher, solche Unwägbarkeiten durch eine eindeutige, Zuständigkeits- und Rechtswegsstreitigkeiten nicht provozierende Regel möglichst auszuräumen. Einige der Miteigentümerstreitigkeiten passen nicht recht in den Zivilprozess mit seinem strikten Zwei-Parteien-System. Zudem können in diesen Angelegenheiten rechtsvorsorgende und rechtsgestaltende Mehrparteienverfahren vorkommen. Darüber hinaus ermöglicht das neue Außerstreitverfahren auch kontradiktorische Entscheidungen. Aus diesen Gründen ist es für die hier in Frage stehenden Auseinandersetzungen besser geeignet als der Zivilprozess. Mit § 838a ABGB werden daher Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen. Das gilt für Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern, nicht aber für Streitigkeiten mit Dritten. … In das Außerstreitverfahren fallen die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Teilhaber. …“

Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. Nach der von der (bisher bezeichneten) Klägerin angestrebten und in Rechtskraft erwachsenen Berichtigung der Parteibezeichnung steht - bindend - fest, dass hier ein von Miteigentümern der Liegenschaft gegen Miteigentümer der Liegenschaft gerichtetes Begehren auf Zahlung von mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängenden Beträgen vorliegt. Dem liegt offenbar die vom Berufungsgericht vertretene und von der (bisher bezeichneten) Klägerin übernommene Einschätzung von der Gesamtnichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung infolge eines Parifizierungsfehlers zugrunde, welche Beurteilung hier vom OGH nicht zu prüfen ist, weil für die vorliegende Verfahrensfrage - wie zuvor dargestellt - das Parteivorbringen maßgeblich ist. Dass demnach besagtes Begehren in den Anwendungsbereich des § 838a ABGB fällt, folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und steht auch mit bereits vorliegender Rsp in Einklang. Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts treten die Beklagten in ihrem Rekurs auch inhaltlich nicht entgegen.

Die Beklagten machen in ihrem Rekurs (nur) geltend, dass infolge Unanwendbarkeit des WEG 2002 eine darauf aufbauende Abrechnung falsch, die Klagebegehren daher mangels Aufgliederung in einzelne Teilbeträge unschlüssig seien und die (bisher bezeichnete) Klägerin trotz dieses Einwands der Beklagten keine Verbesserung vorgenommen habe. Außerdem stehe nach Ansicht der Beklagten nicht den (bloßen) Miteigentümern, sondern nur dem Verwalter die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der angesprochenen Beträge zu. Alle Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben aber mit der zulässigen Verfahrensart nichts zu tun, sondern sind nur (materielle) Voraussetzungen für die Begründetheit des Begehrens, die aber in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen ist.

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