Eine regelmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks und eine Markierung der Grenze stellen typisch Akte der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen dar; Beerenpflücken und „Latschenholen“ können auf durchaus vertretbare Weise als nicht der Ausübung eines (Allein-)Sachbesitzes gleichzuhaltende Nutzungshandlungen gesehen werden
GZ 1 Ob 177/11b, 29.09.2011
Die Klägerin behauptet die Ersitzung eines Grundstücks, das sie bzw ihre Rechtsvorgänger jahrzehntelang als ihr Eigentum gesehen, bewirtschaftet, bejagt sowie zur Jagdausübung verpachtet hätten. Der beklagte Eigentümer des Grundstücks bestreitet die ausschließliche Besitzausübung durch die Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger und verweist auf die Ausübung seines Gemeinschaftsjagdrechts.
OGH: Die Ersitzung des Eigentumsrechts setzt Alleinbesitz voraus, also Sachbesitz, der die volle Zugehörigkeit der Sache zum Erwerbenden zum Ausdruck bringt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine regelmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks und eine Markierung der Grenze stellten typisch Akte der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen dar, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0009792 [T1] zu allen „bäuerlichen Nutzungen“; RIS-Justiz RS0034276 [T2]: ua Einzäunen und Bezeichnen eines Grundstücks iSd § 312 ABGB).
Das Grundstück begründete kein Recht zur Eigenjagd (§ 11a Sbg JagdG), es gehörte zu einem „Gemeinde“jagdgebiet, in dessen Rahmen auch der Beklagte und seine Familienangehörigen darauf jagten. Dass das Berufungsgericht die Jagdausübung als keine den Alleinbesitz der Klägerin ausschließende und damit der Ersitzung entgegenstehende Nutzung durch den Eigentümer gesehen hat, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur. Diese kritisiert der Beklagte in seinem Rekurs gar nicht, er verweist lediglich auf seine weiteren, vom Erstgericht festgestellten „Besitzhandlungen“: Pflücken von Preiselbeeren und Holen von Latschen, Zahlung der Grundsteuer sowie Erhalt des Jagdpachtzinses von der Jagdgemeinschaft. Mit diesen Ausführungen zeigt er weder die dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte (Ausübung der Jagd als Ersitzungshindernis) noch eine sonstige erhebliche Rechtsfrage auf. Beerenpflücken und „Latschenholen“ können auf durchaus vertretbare Weise als nicht der Ausübung eines (Allein-)Sachbesitzes gleichzuhaltende Nutzungshandlungen gesehen werden. Inwieweit die Zahlung der Grundsteuer und der (anteilige) Erhalt des Jagdpachtzinses von der Jagdgemeinschaft die Ausübung eines Besitzrechts durch den Eigentümer darstellen soll, die den Alleinbesitz der Klägerin ausschließt, legt der Rekurswerber nicht dar.