Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein
GZ 7 Ob 166/11d, 28.09.2011
OGH: Nach stRsp darf das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Zwar dürfen die Konkretisierungserfordernisse für solche Anhaltspunkte iZm der Entscheidung des Gerichts, das eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren fortzuführen und für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, nicht überspannt werden; für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Es ist aber doch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern und zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.