Die Rodungsbewilligung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, eine von der verordneten Trasse abweichende Trassenführung, die forstliche Interessen weniger beeinträchtige, sei möglich
GZ 2010/10/0193, 14.07.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH wird das im öffentlichen Straßenverkehr begründete öffentliche Interesse an der anderen Verwendung von Waldboden bei einem Rodungsvorhaben, das dem verordneten Trassenverlauf einer öffentlichen Straße entspricht, schon durch die Trassenverordnung dokumentiert. Die Trassenverordnung ist überdies für die mitbeteiligte Partei bindend. Die mitbeteiligte Partei hat die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Planung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, ohne Änderung der Verordnung von dieser Planung abzuweichen, besteht für die mitbeteiligte Partei nicht.
Der VwGH hat überdies ausgeführt, dass eine auf Grund einer Alternativenprüfung ergangene naturschutzbehördliche Untersagung eines Vorhabens betreffend die Errichtung einer Eisenbahntrasse denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraussetze. Da diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz falle, würde dies im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz darstellen.
Die vom Bf angestrebte Versagung der Rodungsbewilligung mit der Begründung, dass eine forstliche Interessen weniger beeinträchtigende Alternative bestehe, setzt denknotwendig eine Auswahlentscheidung der Forstbehörde zwischen mehreren Trassen voraus. Damit würde die Landeskompetenz in diesem Bereich im Ergebnis unterlaufen.
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass sie die Rodungsbewilligung nicht mit der Begründung verweigern darf, eine von der verordneten Trasse abweichende Trassenführung, die forstliche Interessen weniger beeinträchtige, sei möglich.
Schließlich bringt der Bf vor, dass die Rodungsbewilligung wegen des mangelnden Deckungsschutzes seines an die Rodungsfläche angrenzenden Waldes zu versagen gewesen wäre.
Dazu ist auf die - sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde zitierte - hg Judikatur zu verweisen, wonach je nach dem Gewicht der öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald entstehenden Windgefahr im Rahmen einer Interessenabwägung kein Deckungsschutz oder ein nach § 14 Abs 2 oder Abs 3 ForstG zu bestimmender Deckungsschutz in Betracht kommen.