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VwGH: Hochwasserabflussgebiet – zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen

26. 10. 2011
Gesetze: § 38 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Hochwasserabflussgebiet

GZ 2007/07/0126, 26.05.2011

VwGH: Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtige Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden. Eine Verletzung des Grundeigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Baumaßnahmen im Hochwasserabflussgebiet kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen.

§ 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Die Bewilligung ist aber nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte. Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs 3 WRG ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahren einer Überschwemmung im 30- jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.

Insoweit die bf Partei vermeint, dass § 38 Abs 3 WRG anstatt auf bloß 30-jährliche Hochwässer vielmehr auf 100-jährliche Hochwässer wie in der - hier nicht präjudiziellen - Bestimmung des § 15 Abs 3 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz abstellen müsste, so vermag sie mit diesem Umstand noch keine begründeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs 3 WRG aufzuzeigen, zumal es nach dem WRG nicht um den Gesichtspunkt einer Baulandeignung eines bestimmten Grundstückes oder einer Teilfläche eines Grundstückes geht.

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