Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG aus
GZ 2011/07/0088, 28.04.2011
Der Bf meint, es liege bei den auf das Feld aufgebrachten Glasscherben kein Abfall vor; insbesondere sei keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eingetreten.
VwGH: Nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG liegt Abfall dann vor, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen öffentlicher Interessen iSd § 1 Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 4 leg cit aus.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG aus.
Entgegen der Ansicht des Bf kommt es daher nicht darauf an, dass sich noch niemand an den Glasscherben verletzt hat und daher keine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Angesichts der festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die auf dem Feld befindlichen Glasscherben Gefahren (iSd § 1 Abs 3 Z 2 AWG) für die natürlichen Lebensbedingungen der Tiere und auch für die Tiere selbst, die auf das Feld gelangen können, verursachen können. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Bf, wonach eine Einzäunung des gesamten Feldes geplant und diese Gefahr somit gebannt gewesen wäre, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar; darauf war nicht näher einzugehen.
Auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach wegen der in näherer Umgebung der Ackerfläche wohnenden Bevölkerung die Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung von Menschen gegeben sei, erweist sich als nachvollziehbar. An dieser Möglichkeit der Gefährdung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ackerfläche in Teilbereichen abgezäunt ist; der Bf legt selbst dar, dass die Fläche auch von zwei Straßen begrenzt wird, sodass die mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht nur auf die angrenzende Wohnbevölkerung eingeschränkt werden kann, sondern auch die Straßenbenützer, die - aus welchen Gründen auch immer - auf das Feld gelangen könnten, als potentiell gefährdete Personen betrachtet werden müssen.
Schon deshalb, weil die Sammlung und Behandlung der Glasscherben als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nach § 1 Abs 3 Z 1 und 2 AWG nicht zu beeinträchtigen, liegt hier Abfall im objektiven Sinn vor.