Ein berücksichtigungswürdiger Fall kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann
GZ 2008/08/0135, 07.09.2011
Der Bf bringt vor, ihm wäre Nachsicht zu gewähren gewesen. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liege vor, weil er alle seine "Anstellungsunterlagen und Möglichkeiten aufgezeigt" habe. Er sei auch inzwischen ein neues Beschäftigungsverhältnis als Schlosser eingegangen, was zusätzlich seine Motivation und Arbeitswilligkeit dokumentiere.
VwGH: Gem § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gem § 10 Abs 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG sind nach stRsp des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon iZm der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs 3 AlVG nicht.
Dass der Bf - nach seinem Vorbringen in der Beschwerde - alle seine "Anstellungsunterlagen und Möglichkeiten aufgezeigt" hätte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG dar. Auch das Vorbringen in der Berufungsergänzung, seine ganze Familie (Frau und drei Kinder) seien vom Einkommen des Bf bzw der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung abhängig, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund, da Sorgepflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. Dass der Bf "inzwischen" ein neues Beschäftigungsverhältnis als Schlosser eingegangen sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. In der Beschwerde wird auch nicht angeführt, wann der Bf dieses neue Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass eine neue Beschäftigung am 9. Juni 2008 - also erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - gemeldet wurde. Dies könnte jedenfalls nicht als "alsbaldige" Beschäftigungsaufnahme beurteilt werden.