Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten
GZ 2008/08/0135, 07.09.2011
VwGH: Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Im hier vorliegenden Fall hat der Dienstgeber eine mögliche Einstellung deswegen abgelehnt, weil der Bf erklärt hat, nur vorübergehend arbeiten zu wollen, weil er in drei Monaten ein anderes Stellenangebot erwarte. Damit ist auch die Annahme des Vorsatzes (zumindest dolus eventualis) begründet.