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Steuerrecht

VwGH: Haftung nach § 27 Abs 4 UStG

Der Haftungstatbestand des § 27 Abs 4 UStG stellt zwar als solcher nicht darauf ab, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen; es müssen diese Überlegungen aber im Rahmen der Ermessensübung bei Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs 4 UStG Berücksichtigung finden

26. 10. 2011
Gesetze: § 27 Abs 4 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches, Haftung

GZ 2008/15/0010, 07.07.2011

VwGH: Die Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs 4 UStG liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2002/15/0157, ausgesprochen hat, stellt zwar nicht der Haftungstatbestand des § 27 Abs 4 UStG als solcher darauf ab, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen. Es müssen diese Überlegungen aber im Rahmen der Ermessensübung bei Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs 4 UStG Berücksichtigung finden. Auch im gegenständlichen Fall ist daher im Rahmen der Ermessensübung bei Geltendmachung der Haftung zu berücksichtigen gewesen, ob bzw auf welche Weise sich die zur Haftung Herangezogene Kenntnis davon verschaffen konnte, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs 4 UStG gegeben sind. Damit sind aber die näheren Umstände hinsichtlich der Kenntnis der Haftungspflichtigen über die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen im Verfahren betreffend Geltendmachung der Haftung nach § 27 Abs 4 UStG vorzubringen und zu berücksichtigen gewesen. Gerade weil aber diese Umstände über den Kenntnisstand im Haftungsverfahren zu berücksichtigen sind, sind sie nicht solche, die zu einem - gegebenenfalls zur Nachsicht gem § 236 BAO führenden - vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis, zu einer anormalen Belastungswirkung bzw zu einem verglichen mit anderen Fällen atypischen Vermögenseingriff führen.

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