Nicht der Empfänger eines - ohne Zustellnachweis versendeten - Dokuments hat nachzuweisen (oder auch nur glaubhaft zu machen), dass es zu (allgemeinen) Zustellproblemen (etwa aufgrund des Wechsels des Zustellers) gekommen sei; auch hat er nicht nachzuweisen (oder glaubhaft zu machen), dass er die Sendung nicht erhalten habe; es hat vielmehr im Bestreitungsfall die Behörde die Zustellung nachzuweisen
GZ 2008/08/0131, 07.09.2011
VwGH: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument nach § 26 Abs 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt nach § 26 Abs 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Es entspricht stRsp des VwGH, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen.
Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das AMS die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen.
Die belangte Behörde führte im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen - als Ergebnis ihrer Erwägungen - lediglich aus, es habe zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages keine Zustellprobleme gegeben; sie schließt (erkennbar unter Zugrundelegung von § 26 Abs 2 erster Satz ZustG) daraus, der Vermittlungsvorschlag gelte demnach als zugestellt. Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass (lediglich?) dann, wenn tatsächlich Zustellmängel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden, dem Vorbringen der Bw gefolgt werde.
Damit hat aber die belangte Behörde die Rechtslage zur Beweislast und dazu, welcher Sachverhalt zur Prüfung der Frage, ob ein Vermittlungsvorschlag wirksam zugestellt wurde, festzustellen ist, verkannt.