Dem Antragsteller kann ein Recht auf Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens zukommen; hingegen steht einem Antragsgegner kein Recht darauf zu, dass das über den Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt werde
GZ 2011/10/0052, 13.05.2011
VwGH: Gem § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Aussetzung eines Verfahrens gem § 38 AVG berührt Rechte des Antragstellers, zumal eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gem § 73 Abs 1 AVG führt. Dem Antragsteller kann daher ein Recht auf Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens zukommen.
Hingegen steht einem Antragsgegner kein Recht darauf zu, dass das über den Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt werde, selbst wenn er Partei dieses Verfahrens ist. Der Bf kommt daher ein Recht, dass die Behörde das Verfahren über den Antrag der Mitbewerberin nicht unterbricht, sondern inhaltlich erledigt, nicht zu.