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Verfahrensrecht

OGH: Feststellungsklage gem § 228 ZPO

Das Feststellungsinteresse, das auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird

25. 10. 2011
Gesetze: § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse, Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen

GZ 2 Ob 186/10g, 29.09.2011

OGH: Nach stRsp ist Erfolgsvoraussetzung eines Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist. Es wird in LuRsp bejaht, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa wenn der Beklagte Rechte des Klägers „hartnäckig“ bestreitet. Die Feststellungsklage soll vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher immer schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird. Das Feststellungsinteresse, das auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird.

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