Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO
GZ 2 Ob 186/10g, 29.09.2011
OGH: Nach stRsp sind mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen. Das gilt auch für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.