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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur sittenwidrigen Geltendmachung von Insolvenzentgelt

Ein Sittenwidrigkeitsurteil ist ua dann gerechtfertigt, wenn durch die ungewöhnliche Vertragskonstruktion eine Ausbeutungssituation geschaffen wird und der Arbeitnehmer in einer einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Weise entweder die Konstruktion bewusst zu seinem Vorteil beeinflusst oder aber die Ausbeutungssituation bewusst in Kauf genommen hat, ohne geeignete und zumutbare Gegenmaßnahmen zu ergreifen

25. 10. 2011
Gesetze: § 1 IESG, § 3a IESG, § 879 ABGB
Schlagworte: Insolvenzentgelt, Geltendmachung, Rechtsmissbrauch, Ausbeutungssituation, Fremdvergleich

GZ 8 ObS 14/11h, 30.08.2011

OGH: Die Grundsätze zur sittenwidrigen Geltendmachung von Insolvenzentgelt durch vorsätzliche Schädigung des Fonds aufgrund einer ungewöhnlichen Vertragsgestaltung hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Dementsprechend ist nach der Rsp des erkennenden Senats ein Sittenwidrigkeitsurteil ua dann gerechtfertigt, wenn durch die ungewöhnliche Vertragskonstruktion eine Ausbeutungssituation geschaffen wird und der Arbeitnehmer in einer einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Weise entweder die Konstruktion bewusst zu seinem Vorteil beeinflusst oder aber die Ausbeutungssituation bewusst in Kauf genommen hat, ohne geeignete und zumutbare Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Anlassfall durch die Vorinstanzen erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Der Kläger hat die Wahl des vertraglichen Mittels aus Eigeninitiative und Eigeninteresse bewusst mitbestimmt und mitgetragen. Schon vor den finanziellen Schwierigkeiten der späteren Schuldnerin hätte er in zumutbarer Weise versuchen können, die korrekte Abwicklung seines Beschäftigungsverhältnisses entsprechend den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erreichen. Darüber hinaus hätte er anlässlich seiner förmlichen Einvernahme gegenüber der Gebietskrankenkasse die wahren Gegebenheiten schildern und von einer Falschaussage Abstand nehmen müssen. Darauf, dass er vom Geschäftsführer der späteren Schuldnerin zur Falschaussage genötigt worden sei, kann er sich nicht berufen. Nach den Feststellungen hatte er bis 20. 11. 2009 immer noch keinen Nachversicherungsantrag gestellt.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers halte einem Fremdvergleich nicht stand, sodass sich die Geltendmachung von Insolvenzentgelt als rechtsmissbräuchlich erweise, ist somit ohne weiteres vertretbar.

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