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Wirtschaftsrecht

OGH: Verletzung des Namensnennungsrechts des Lichtbildherstellers iSd § 74 Abs 3 UrhG (hier: iZm Betreiber einer Internet-Bildsuchmaschine)

Der Gesetzgeber wollte die Pflicht zur Namensnennung (nur) demjenigen auferlegen, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu erlangen

25. 10. 2011
Gesetze: § 74 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Internet-Bildsuchmaschine

GZ 4 Ob 105/11m, 20.09.2011

OGH: Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft und zieht bei einer Verletzung Unterlassungsansprüche nach sich. § 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.

Das Namensnennungsrecht hängt von der Bezeichnung des Lichtbilds mit dem Namen des Herstellers ab. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung (nur) demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu erlangen.

Die Pflicht zur Namensnennung kann demnach (wie sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt: „... sind die … Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen …“),  immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild sein.

Die Beklagte hat im Betrieb ihrer Suchmaschine keine Verwertungs-(Nutzungs-)handlungen von Werken des Klägers zu verantworten; insbesondere fertigt sie keine Vervielfältigungsstücke von seinen Lichtbildern an. Schon aus diesem Grund kann sie deshalb auch nicht Adressatin der Pflicht zur Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG sein.

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