Dient eine Maschine dem Menschen im Rahmen eines urheberrechtlichen Schaffungsprozesses nicht nur als Werkzeug, sondern werden Werke ohne das Eingreifen eines gestaltenden Menschen zB nur vom Computer geschaffen (Computer generated works ieS), wie etwa im Fall maschineller Übersetzungen, liegt kein urheberrechtlich schützbares Werk vor
GZ 4 Ob 105/11m, 20.09.2011
OGH: Das Konzept des Urheberrechts geht vom Schutz jener kreativen Leistung aus, die ein Mensch als Schöpfer hervorbringt (vgl § 10 UrhG). Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein. Dient eine Maschine dem Menschen im Rahmen eines urheberrechtlichen Schaffungsprozesses nicht nur als Werkzeug, sondern werden Werke ohne das Eingreifen eines gestaltenden Menschen zB nur vom Computer geschaffen (Computer generated works ieS), wie etwa im Fall maschineller Übersetzungen, liegt nach zutreffender Auffassung der hL kein urheberrechtlich schützbares Werk vor.