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Strafrecht

OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO

Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde

25. 10. 2011
Gesetze: § 363a StPO, Art 35 EMRK
Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, fristgerechter Erneuerungsantrag

GZ 15 Os 106/10t, 29.06.2011

OGH: Bei einem fristgerechten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist es unerheblich, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes außerhalb der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK erhoben wurde.

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