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Strafrecht

OGH: Üble Nachrede gem § 111 StGB (hier: iZm Vorwurf der Begehung einer Straftat / Äußerung eines Tatverdachts)

Der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde; wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen

25. 10. 2011
Gesetze: § 111 StGB, § 6 MedienG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Üble Nachrede, Medienrecht, Vorwurf der Begehung einer Straftat, Äußerung eines Tatverdachts, Wahrheitsbeweis, Politiker, Public Figures

GZ 15 Os 106/10t, 29.06.2011

OGH: Den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verwirklicht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Unehrenhaft iSd § 111 Abs 1 StGB ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird. Als Prototyp eines in diesem Sinn unehrenhaften Verhaltens gilt die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat.

Tatbestandsmäßig ist aber nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe.

Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. Auch ein solcherart abgeschwächter Tatvorwurf ist aber geeignet, die allgemeine Wertschätzung, die ein Mensch erfährt, erheblich herabzusetzen.

Bedeutsam wird der Unterschied zwischen dem unbedingten Vorwurf der Begehung einer Straftat und der Äußerung eines bloßen Tatverdachts beim Gegenstand des Wahrheitsbeweises, der zu der aufgestellten Behauptung kongruent sein muss. Demnach ist der Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand habe eine Straftat begangen, dann als erbracht anzusehen, wenn die Tatbegehung als solche unter Beweis gestellt wurde. Wurde jedoch geäußert, jemand sei der Begehung einer Straftat (nur) verdächtig, so sind für das Gelingen des Wahrheitsbeweises Umstände nachzuweisen, die eine derartige Schlussfolgerung zulassen.

Der Wahrheitsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt, also im Kern als richtig erweist. Dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Werturteile.

Die Beurteilung eines Tatverdachts ist das Ergebnis der Bewertung von Beweisergebnissen bzw Anhaltspunkten für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Be- bzw Entlastungsbeweisen und erfolgt solcherart durch Werturteil. In Ansehung der Äußerung eines Tatverdachts sind demnach (nur) die Tatsachenbehauptungen, auf welchen dieser Verdacht fußt, dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dabei ist auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Verdachtsäußerung abzustellen.

Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Unter dem Aspekt dieses Grundrechts, das unmittelbar auf die Auslegung des § 111 StGB ausstrahlt, ist nach der Rsp des EGMR die Grenze, bis zu der auch ehrenrührige Äußerungen und Behauptungen als zulässig anzusehen sind, erst beim Wertungsexzess, beim abfälligen Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat und bei der formalen Ehrenbeleidigung überschritten. Dabei unterscheidet der EGMR strikt zwischen der dem Wahrheitsprinzip verpflichteten Informationsfreiheit auf der einen und der weitreichenden Meinungs- und Kritikfreiheit auf der anderen Seite.

Grundsätzlich gilt, dass Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind; soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, sind die Grenzen zulässiger Kritik wesentlich weiter gesteckt als bei Privatpersonen Demzufolge genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.

Im Ergebnis gilt dies auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen.

Wird demnach in einem Medium über den gegen eine im öffentlichen Leben stehende Person bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung berichtet, die diese iVm ihrer Funktion begangen haben soll, so sind an das der Bewertung des Tatverdachts zu Grunde liegende Tatsachensubstrat keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der in einem lokalen Massenmedium, nämlich der „K*****“, geäußerte Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen eine Person richtete, die als Mitglied der für ein staatlich finanziertes Großprojekt eingesetzten Vergabekommission erhöhter Aufmerksamkeit und Kritik unterworfen war. Die Äußerung dieses Tatverdachts beruhte auf einer Information über eine bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangte „Sachverhaltsdarstellung“ einer besonderen Ermittlungsbehörde (BIA) im Zusammenhalt mit dem dieser Behörde von der zuständigen Staatsanwältin erteilten weiteren Ermittlungsauftrag betreffend ein in einem anderen Zusammenhang bereits behördlich abgehörtes Telefonat, im Zuge dessen sich der Antragsteller selbst belastet haben soll. Die den geäußerten Tatverdacht iSe Werturteils stützende Sachverhaltsgrundlage erwies sich demnach im Kern als wahr.

Dass das medial transportierte Bestehen des Tatverdachts auf jenem angeblichen Beweismittel beruhte, hinsichtlich dessen Existenz ein mit den Ermittlungen nicht unmittelbar befasster Polizeibeamter bloß eine letztlich nicht bestätigte Vermutung geäußert hat, schadet nicht. Denn angesichts des berechtigten großen öffentlichen Interesses an den Modalitäten der gegenständlichen Vergabe des aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Großauftrags ist die inkriminierte Berichterstattung im Licht der Informationsfreiheit schon deshalb als zulässig zu beurteilen, weil die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag zu diesem Beweismittel erteilt, den Hinweis des Polizeibeamten also für überprüfungsbedürftig eingestuft hatte.

Die Berichterstattung über die damals tatsächlich gegebene Verdachtslage gegen den Antragsteller stellt demnach weder einen Wertungsexzess noch ein Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat dar. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG kommt daher zum Tragen.

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