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Zivilrecht

OGH: Zur Pistensicherungspflicht

Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist

25. 10. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflichten, Pistensicherungspflicht

GZ 6 Ob 117/11s, 14.09.2011

OGH: Der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Pistensicherungspflicht. Die Frage, ob der Sicherungspflichtige die im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen zumutbaren Maßnahmen unterlassen hat, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit dem nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen der Pistenhalter das ihm Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Baumgruppe (in einer Grube mit darin liegenden Steinen, Holzteilen und einem Baumstrunk) auf der Piste nach den Umständen des konkreten Falls (ungehinderte Sicht auf die Baumgruppe aus mehr als 100 m; Steine, lose Holzteile und ein Baumstrunk in der Baumgruppe sowie eine grubenförmige Beschaffenheit des Standorts seien im alpinen Gelände geradezu typisch und nach dem Erscheinungsbild der Baumgruppe für einen verantwortungsbewussten Schifahrer keineswegs unerwartet) nicht abzusichern war, ist vertretbar. Aus der Entscheidung des OGH 8 Ob 1685/92, auf die der Revisionswerber hinweist, ist für ihn nichts zu gewinnen, wurde doch in diesem Fall ein unmittelbar neben der Piste lose liegender Baumstrunk mit Wurzeln als atypisches Hindernis angesehen.

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