Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen
GZ 14 Os 105/09m, 02.03.2010
OGH: Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen.