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Strafrecht

OGH: Zum Widerspruch iSd Z 9 des § 345 Abs 1 StPO

Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 345 Abs 1 Z 9 StPO
Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Antwortenrüge, Widerspruch

GZ 14 Os 105/09m, 02.03.2010
OGH: Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen.

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