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VwGH: Entschädigung nach dem ImpfschadenG

Jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, ist von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 ImpfSchadenG iVm § 2 HVG auszugehen

19. 10. 2011
Gesetze: § 1 ImpfschadenG, § 3 ImpfschadenG, § 2 HVG
Schlagworte: Impfschadenrecht, Anspruch auf Entschädigung, Kausalitätsnachweis, Kausalitätswahrscheinlichkeit, Inkubationszeit, Symptomatik

GZ 2008/11/0199, 15.07.2011

VwGH: Die Erläuterungen zur Novelle des ImpfschadenG, BGBl I Nr 48/2005, führen zu § 3 Abs 3 leg cit wie folgt aus:

"Dadurch wird im Bereich des ImpfschadenG ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."

Daraus folgt, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 ImpfSchadenG iVm § 2 HVG auszugehen. Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangte, es sei im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Bf anzunehmen.

Der Bf stützte sich im Verwaltungsverfahren darauf, dass die von ihm ins Treffen geführten Krampfanfälle sieben Tage nach Verabreichung der Impfung - und in der Folge stärker werdend - aufgetreten seien und legte der belangten Behörde die Stellungnahme Dris L vor, nach der die "schwere gesundheitliche Schädigung" des Bf - im Gegensatz zur Auffassung Dr S - "sehr wahrscheinlich" durch die gegenständliche Impfung am 5. Oktober 1992 hervorgerufen worden sei.

Dabei wird jedoch außer Betracht gelassen, dass nach der hier maßgebenden Rechtslage die Prüfung einer Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden nach den drei oben dargestellten Kriterien zu erfolgen hat.

Es ist daher zunächst auf die Inkubationszeit Bedacht zu nehmen: Dr S führte in seinem Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise aus, dass es sich beim gegenständlichen Impfstoff um einen Totimpfstoff gehandelt habe, bei welchem die Impfreaktion zwischen 6 und 48 Stunden nach der Applikation eintrete, der Bf am Tag nach der Impfung zwar an einer fieberhaften Bronchitis erkrankt sei, jedoch der beschriebene Krampfanfall erst sieben Tage danach aufgetreten sei und das EEG ohne Zeichen einer Encephalopathie gewesen sei. Dass die Inkubationszeit des gegenständlichen Impfstoffes von Dr S unrichtig dargestellt worden wäre oder dass vom Bf innerhalb dieser Inkubationszeit Krankheitssymptome aufgetreten seien, die Dr S nicht beachtet hätte, ist aus der Stellungnahme Dris L nicht zu ersehen. Schon deshalb kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde sich auf diese Ausführungen des von ihr beigezogenen Sachverständigen stützte. Gleiches gilt, was die Symptomatik anlangt. Dr L stellt in seiner Stellungnahme dar, dass nach den von ihm eingesehenen literarischen Grundlagen im Hinblick auf die "modernen Erkenntnisse der Immunologie" und eine Ausbildung des Immunsystems erst mit dem 30. Lebensjahr der Umstand zu erklären sei, dass sich beim Bf erst im Jahr 1998 im EEG zum ersten Mal "positive Krampfpotentiale" fänden und diese symptomarme Form der Enzephalitis als postvakzinale Enzephalopathie bezeichnet werde, an der der Bf erkrankt sei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 30. April 2008 hat der von der Behörde beigezogene Gutachter auch dazu Stellung genommen und hat ausgeführt, warum er dennoch bei seiner Beurteilung bleibe. Der Bf zeigt in der Beschwerde nicht auf, aus welchen Gründen der Einschätzung Dris L mehr zu folgen sei, als den Ausführungen Dris S. Damit ist auch in diesem Punkt nicht erkennbar, dass die belangte Behörde den Ausführungen des Letztgenannten nicht hätte folgen dürfen.

Im Übrigen hat der Sachverständige Dr S in seinem Gutachten - und ihm folgend die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - auch auf EEG-Untersuchungen im Jahr 1998 an der Kinderklinik in Innsbruck Bedacht genommen, woraus sich ergeben habe, dass die Diagnose einer kryptogenen Epilepsie beim Bf anzunehmen sei. Dem entsprechend führte der Sachverständige Dr S in seinem Gutachten aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer kryptogenen Epilepsie beim Bf höher sei als eine Erkrankung aufgrund der Impfung. Auch diese Annahme wird von Dr L in seiner Stellungnahme nicht schlüssig widerlegt, sodass auch in dieser Hinsicht der belangten Behörde kein Fehler vorgeworfen werden kann.

Damit ist anhand einer Prüfung der Wahrscheinlichkeit iSd oben dargestellten Rechtslage keine Grundlage gegeben, die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der hier in Rede stehenden Impfung vom 5. Oktober 1992 und dem Leiden des Bf anzunehmen.

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