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VwGH: § 13 ORF-G aF – darf Eigenwerbung auch regional ausgestrahlt werden?

Nach § 13 Abs 5 letzter Satz ORF-G aF gilt (ua) Eigenwerbung "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit" nicht als Werbung; dass Eigenwerbung darüber hinaus in Programmen des Fernsehens auch regional ausgestrahlt werden dürfte, findet in diesem eindeutigen Wortlaut keine Deckung

19. 10. 2011
Gesetze: § 13 ORF-G aF, § 14 ORF-G
Schlagworte: ORF, Werbung, Eigenwerbung, regional, höchstzulässige Werbezeit

GZ 2011/03/0028, 08.09.2011

VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2005/04/0244, erkannt, dass § 13 Abs 6 ORF-G (aF) "Werbesendungen" schlechthin betreffe; nach der Legaldefinition des § 13 Abs 1 leg cit sohin auch Eigenwerbung des ORF. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die bf Partei im Hörfunkprogramm Ö1 (also jenem Programm, das gem § 13 Abs 6 erster Satz ORF-G unbestritten von Werbesendungen frei zu bleiben hat) Werbung für eine eigene CD-Reihe gemacht hatte. Ähnlich wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren argumentierte die bf Partei auch im dortigen Verfahren, dass § 13 Abs 6 ORF-G auf die Eigenwerbung des ORF für seine Produkte nicht anwendbar sei bzw dass Hinweise auf ein solches Produkt unter Berücksichtigung von § 13 Abs 5 letzter Satz ORF-G nicht als Werbung gelten würden. Dem hielt der VwGH in dem zitierten Erkenntnis zunächst den Wortlaut des § 13 Abs 6 ORF-G entgegen, der eine Einschränkung in Bezug auf Eigenwerbung nicht vorsehe. Soweit die bf Partei § 13 Abs 5 letzter Satz leg cit ins Treffen führe, verkenne sie den Regelungsinhalt dieser Bestimmung, nach der die dort genannten Sendungen nur "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten" nicht als Werbung gelten würden. Daher sei aus der letztgenannten Bestimmung für die Frage, ob die strittige Textpassage unter den Begriff der "Werbung" falle, nichts zu gewinnen.

Diese (zu § 13 Abs 6 ORF-G) angestellten Überlegungen lassen sich auch auf den gegenständlichen Fall, in dem ein Verstoß gegen § 13 Abs 7 erster Satz leg cit zu beurteilen ist, übertragen, zumal die bf Partei selbst auf die Parallelen von § 13 Abs 6 und 7 ORF-G hinweist.

Dass dem § 13 Abs 7 erster Satz ORF-G, wonach in Programmen des Fernsehens Werbesendungen nur österreichweit zulässig seien, ein anderes Begriffsverständnis von "Werbesendungen" zugrunde liegen sollte als jenes des die gleichen Rechtsbegriffe verwendenden § 13 Abs 6 (erster und zweiter Satz) ORF-G, ist nicht zu erkennen. Insbesondere findet sich auch in den Gesetzesmaterialien kein diesbezüglicher Hinweis.

Wie im Vorerkenntnis ist auch im gegenständlichen Fall den Schlussfolgerungen, die die bf Partei aus § 13 Abs 5 letzter Satz leg cit ziehen möchte, der Wortlaut und der Regelungsinhalt dieser Norm entgegen zu halten. Danach gilt (ua) Eigenwerbung "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit" nicht als Werbung; dass Eigenwerbung darüber hinaus in Programmen des Fernsehens auch regional ausgestrahlt werden dürfte, findet in diesem eindeutigen Wortlaut keine Deckung. Gegen eine solche Auslegung spricht aber auch die historische Entwicklung der genannten Norm, mit der Art 18 Abs 3 der Fernseh-Richtlinie umgesetzt werden sollte. Die genannte Regelung der Fernseh-Richtlinie hatte freilich nur die Berechnung der Werbezeiten (nicht aber eine auf die österreichischen Verhältnisse zurückzuführende Beschränkung des ORF in Bezug auf die Regionalisierung von Werbesendungen) im Auge.

Damit ist aber auch teleologischen Auslegungsversuchen der Beschwerde der Boden entzogen, können diese doch nicht zu einem dem Wortsinn der Norm widersprechenden Ergebnis führen.

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